POSITION
Über den Wettbewerb zur Aufnahme in den Internationalen Verband künstlerischer Puppenautoren "UNIDIA"

  1.   Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Verordnung regelt den Status und das Verfahren für die Durchführung eines Wettbewerbs um die Mitgliedschaft in der Internationalen Union der Autoren der Künstlerischen Puppe "Unidia" (im Folgenden der Wettbewerb).
1.2. Veranstalter des Wettbewerbs sind die Vereinigung künstlerischer Puppenspieler „Unidia“ und DOO „ZenaPro“.
1.3. Diese Verordnung legt das Verfahren für die Durchführung des Wettbewerbs, die Anforderungen an die Teilnehmer und die Kriterien für die Auswahl der Gewinner fest und gilt bis zum Abschluss der Wettbewerbsveranstaltungen.

  1. Ziele des Wettbewerbs

2.1. Zweck des Wettbewerbs: Aufnahme von Bewerbern in die Gewerkschaft

  1. Termine des Wettbewerbs

3.1. Der Wettbewerb findet vierteljährlich, jeden 10. Tag des ersten Monats des Quartals statt.
Die Ergebnisse des Wettbewerbs werden jeden 10. Tag des zweiten Monats des Quartals bekannt gegeben.
3.2. Das Organisationskomitee nimmt Bewerbungen für die Teilnahme am Wettbewerb in der festgelegten Form (Fragebogen) von registrierten Bewerbern entgegen.
3.3. Die Ergebnisse des Wettbewerbs werden vom Organisationskomitee im Rahmen des Wettbewerbs zusammengefasst.

  1. Bedingungen für die Teilnahme am Wettbewerb

4.1. Nur diejenigen Teilnehmer, die das Bewerbungsformular ausgefüllt und eine Zahlungsbestätigung gemäß den Bedingungen des Wettbewerbs vorgelegt haben, sind zur Teilnahme am Wettbewerb berechtigt. 

4.2. Um am Wettbewerb teilzunehmen, ist es notwendig, innerhalb von drei Monaten Folgendes vorzubereiten und dem Organisationskomitee vorzulegen:

- Medienmaterialien (Foto, Video) der Wettbewerbsarbeit;
- Bezeichnung.

4.3. Diese Verordnung sieht eine Aufnahmegebühr von 24 € vor, die Sie zu zwei Beitrittsversuchen berechtigt. Der Autor muss dieses Recht innerhalb von sechs Monaten ausüben. 

4.4. Technische Voraussetzungen für Arbeiten:

- Fotos im jpg-Format, die Größe einer Datei sollte 2 MB nicht überschreiten, die Größe beträgt nicht weniger als 1920 * 1280 für horizontale und 1280 * 1920 für vertikale Bilder;

- Die Gesamtzahl der Bewerbungen in elektronischer Form sollte 50 MB nicht überschreiten.

4.5. Weitere Voraussetzungen für die Arbeit:

- Wettbewerbsarbeiten - müssen dem angegebenen Thema des Wettbewerbs entsprechen und innerhalb der in den Regeln festgelegten Frist gesendet werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingung wird das Werk von der Teilnahme am Wettbewerb suspendiert.

 

  1. Das Verfahren zur Organisation und Durchführung des Wettbewerbs

5.1. Zur Durchführung des Wettbewerbs wird ein Organisationskomitee (im Folgenden als Organisationskomitee bezeichnet) gebildet, um die Wettbewerbsarbeiten fachmännisch zu bewerten und die Gewinner des Wettbewerbs zu bestimmen.
5.2. Die Zusammensetzung des Organisationskomitees wird für jeden Wettbewerb separat festgelegt.
5.3. Dem Organisationskomitee gehören Mitglieder der Gewerkschaft Unidia mit dem Status Maestro und Master an.
5.4. Wettbewerbsarbeiten werden vom Organisationskomitee des Wettbewerbs vor den jeweils festgelegten Terminen angenommen.
5.5. Nach Ablauf der Zulassungsfrist eingereichte Wettbewerbsarbeiten werden nicht berücksichtigt und dürfen nicht am Wettbewerb teilnehmen.
5.6. Alle für den Wettbewerb eingereichten Wettbewerbsarbeiten dürfen nicht früher für die Teilnahme an anderen Wettbewerben und Ausstellungen eingereicht worden sein.

 

  1. Das Verfahren zur Ermittlung der Gewinner des Wettbewerbs und deren Belohnung

6.1. Alle eingereichten Arbeiten werden vom Organisationskomitee nach folgenden Kriterien bewertet:

- Übereinstimmung der Arbeit mit dem erklärten Thema des Wettbewerbs;

- Offenlegung des Inhalts des Wettbewerbsthemas;

- Neuheit der Idee, Originalität, Kreativität und Geschick.

6.2. Die Arbeiten werden von den Mitgliedern des Organisationskomitees nach einem Punktesystem bewertet – auf einer Skala von 1 bis 10 Punkten für jedes der Kriterien. Die Entscheidung des Organisationskomitees basiert auf der durchschnittlichen Punktzahl der Arbeit und wird in Form eines vom Leiter des Organisationskomitees unterzeichneten Protokolls erstellt.
6.3. Das Organisationskomitee des Wettbewerbs hat das Recht, die eingereichten Arbeiten abzulehnen, wenn sie den Bedingungen dieses Reglements nicht entsprechen.
6.4. Die Ergebnisse des Wettbewerbs werden nach der Sitzung des Organisationskomitees bekannt gegeben.
6.5. Nach den Ergebnissen des Wettbewerbs werden die Gewinner als Master in die Union of Unidia aufgenommen.
6.6. Nach Ermessen der Veranstalter des Gewinnspiels können die Gewinner zu weiteren Informations- und Imageveranstaltungen eingeladen werden.
6.7. Alle in den Nominierungen akzeptierten Autorenwerke werden im Anschluss an die Ergebnisse des Wettbewerbs an einer offenen Online-Ausstellung teilnehmen.

 

  1. Verwendung von Wettbewerbsbeiträgen

7.1. Die Werke (Foto-/Videomaterial) der Teilnehmer können für folgende Zwecke verwendet werden:

- Platzierung in internationalen, föderalen und regionalen Medien (Fernsehen, Printpresse, Internet);

- Platzierung auf den offiziellen Websites und Informationsseiten der Unidia Association.

  1. Andere Bedingungen

8.1. Die Überlassung von Foto-/Videomaterial der Wettbewerbsarbeit durch den Teilnehmer gemäß diesem Reglement bedeutet die vollständige und vorbehaltlose Zustimmung des Teilnehmers zu den Bedingungen des Wettbewerbs.

8.2. Im Falle von Ansprüchen, Ansprüchen und Ansprüchen Dritter, einschließlich Urheber und verwandter Schutzrechte an dem eingereichten Werk, verpflichtet sich der Teilnehmer, diese im eigenen Namen und auf eigene Kosten zu klären. 

8.3. Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Wettbewerbsordnung ergeben können, müssen nach Möglichkeit schriftlich durch Verhandlungen beigelegt werden. Wenn Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, werden sie vor dem Schiedsgericht am Sitz des Vereins in Spanien geprüft.

8.4. Keine Partei haftet gegenüber der anderen Partei für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Umständen, die gegen den Willen und den Willen der Parteien eingetreten sind und die nicht vorhergesehen oder vermieden werden konnten, einschließlich erklärter oder tatsächlicher Krieg, Unruhen, Epidemien, Erdbeben, Überschwemmungen , Brände und andere Naturkatastrophen, Maßnahmen staatlicher oder kommunaler Behörden und andere unüberwindbare Umstände. Die Partei, die ihrer Verpflichtung aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommt, muss die andere Partei unverzüglich, spätestens jedoch 3 (drei) Tage ab dem Zeitpunkt des Eintritts dieser Umstände über das Hindernis und ihre Auswirkungen auf die Erfüllung der Verpflichtungen benachrichtigen. Die Partei, die die andere Partei nicht über die Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag informiert hat, verliert das Recht, sich auf diese Unmöglichkeit zu berufen

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